2. Teil

(von Ottaviano Turrioni, Pfarrer der Bruderschaft OFS von Cannara – Perugia, unter Mitwirkung von Fr. Alfred Parambakathu OFMConv., OFS-Generalassis-tent)

Bei dem folgenden Text handelt es sich um die Übersetzung des zweiten Abschnitts des Bildungsmaterials von CIOFS zu „Memoriale Propositi“. Es handelt sich um den Text dieser Regel mit einer kurzen historisch-textkritischen Einführung zur Quellenlage.

Das MEMORIALE PROPOSITI

Einführung

Wir schlossen unseren ersten Beitrag mit der Beschreibung der intensiven Erneuerung der Büßerbewegung, die durch die Predigten von Franziskus und seinen ersten Brüdern „durch Städte und Dörfer“ bei so vielen Menschen geweckt wurde: Männern und Frauen, Jung und Alt, die begierig waren, den Weg des Evangeliums intensiver zu gehen. Diese Bewegung breitete sich innerhalb weniger Jahre aus, so dass Franziskus es für angebracht hielt, einige geistliche Hinweise schriftlich festzuhalten. Es handelt sich um den Brief an die Gläubigen, der und in zwei Entwürfen erhalten geblieben ist.

Es ist schwierig, die genaue Datierung dieser Briefe festzustellen, und die Gelehrten sind sich darüber noch nicht einig. Aus aktuellen Studien zur franziskanischen Bewegung geht hervor, dass es weder interne noch externe Belege gibt, um das Datum des Briefes an die Gläubigen (Kurzfassung) festzustellen und dass die Abfassung des Briefes an die Gläubigen in der redaktionellen Überarbeitung in den letzten Lebensjahren des Heiligen geschehen sein muss (1225-1226).

Für uns säkulare Franziskaner ist es wichtig zu verstehen, dass der Brief an die Gläubigen in seinen zwei Fassungen allen Christen: Ordensleuten, Klerikern, Laien, Männern und Frauen, deren Erlösung vor allem in der Buße besteht, Ermahnungen zum evangelischen Leben vorschlägt . Der Brief könnte als ergänzende Bereicherung mit franziskanischen Visionen zum Memoriale Propositi betrachtet werden, einem sehr allgemeinen Dokument, das von der Römischen Kurie für alle Angehörigen der Büßerbewegung dieser Zeit erlassen wurde.

Für die Entwicklung der Büßerbewegung des dreizehnten Jahrhunderts stellten die in den Briefen an die Gläubigen enthaltenen Hinweise einen wichtigen Bezugspunkt dar, hatten jedoch keinen normativen Charakter. Das Memoriale Propositi (1221) ist hingegen ein andersgeartetes Dokument, das den Beginn eines Regulierungsprozesses für die Büßerbewegung markiert, der im Jahr 1289 zu Supra Montem führen wird. Dies ist die päpstliche Bulle von Nikolaus IV., die die Regel der Brüder und Schwestern des Büßerordens festlegt und den Inhalt der Memoriale Propositi enthält. Die Bulle Supra montem legt dann endgültig die Institution des Franziskaner-Bußordens/Dritten Ordens fest. Er wird offiziell als Dritter Orden mit dem Orden der Minderbrüder verbunden.

Das Memoriale Propositi

Allgemeine Eigenschaften

Der Titel, abgeleitet von den beiden Wörtern des Textes, kann „Dokument für ein Lebensprojekt“ bedeuten, was bedeutet, dass er an das Propositum der Umiliati aus der Lombardei (1201) oder das der Armen Katholiken (1208) oder sogar das Propositum der Armen der Lombardei (1210) erinnert.

Der Text liegt uns in vier Manuskripten vor, die in vier Bibliotheken gefunden wurden:

1. Codex von Florenz (aus den Jahren 1221-1223), gefunden 1921 von Benvenuto Bughetti in der Landau-Bibliothek in Florenz;

2. Codex von Capestrano – L’Aquila (1228), 1901 von Paul Sabatier im Kloster der Minderbrüder von Capestrano entdeckt und unter dem Titel Regula antiqua fratrum et sororum de poenitentia seu Tertii Ordinis s. Francisci aufbewahrt;

3. Regiomontano Codex (1350), entdeckt 1913 in Königsberg, herausgegeben von Leonardo Lemmens mit dem Titel Regula antiqua Ordinis de poenitentia iuxta novum codicem;

4. Codex von L’Aquila (15. Jahrhundert).

Der hier vorgestellte Text ist der des Codex von Florenz, der als ältester Entwurf gilt, der der Zeit der Abfassung am nächsten kommt.

Wer hat die Memoriale Propositi geschrieben?

Die am meisten anerkannte Hypothese ist, dass sie von einem Kanonisten der römischen Kurie erstellt wurde, wahrscheinlich von Kardinal Ugolino dei Conti di Segni, einem sehr erfahrenen Juristen, der in diesen Jahren (1216-1219) päpstlicher Legat für Norditalien war sich der Ausweitung des Büßerphänomens durchaus bewusst war.

Die Kirche ihrerseits hat durch das „Memoriale“ den verschiedenen Bruderschaften, Gemeinschaften, lokalen Gruppen von Büßern eine einheitliche Orientierung gegeben“ (G. Casagrande), indem sie den Reichtum dieser Bewegung innerhalb der Kirche gegen jegliche häretische Abweichungen regulieren.

Der Text

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. Das Memoriale des im Jahr des Herrn 1221 begonnenen Lebensprojekts der Brüder und Schwestern der Buße, die in ihren eigenen Häusern leben, lautet:

Alltag

1. Die Männer, die dieser Bruderschaft angehören, sollen sich in bescheidene, ungefärbte Kleider kleiden, deren Preis sechs Ravenna Soldi für eine Elle nicht übersteigen darf, es sei denn, dass aus offensichtlichen und notwendigen Gründen eine vorübergehende Dispensation erteilt wurde. Die Breite und Dünne des Tuches sind bei dem genannten Preis zu berücksichtigen.

2. Sie sollen ihre Oberkleider und Pelzmäntel ohne offenen Hals tragen, zugenäht oder ungeschnitten, aber unbedingt geschnürt, nicht offen, wie sie weltliche Menschen tragen; und sie sollen ihre Ärmel geschlossen tragen.

3. Die Schwestern hingegen tragen ihrerseits ein Obergewand und eine Tunika aus Stoff von gleichem Preis und bescheidener Qualität; oder wenigstens sollen sie zum Obergewand einen weißen oder schwarzen Unterrock oder ein weites Leinenkleid ohne Raffungen tragen, dessen Preis für eine Elle zwölf Pisa-Denare nicht überschreiten darf. Bezüglich dieses Preises und der Pelzmäntel, die sie tragen, kann jedoch nach dem Stand der Frau und den Sitten des Ortes eine Dispensation erteilt werden. Sie dürfen keine seidenen oder gefärbten Schleier und Bänder tragen.

4. Und sowohl die Brüder als auch die Schwestern sollen ihre Pelzkleider nur aus Lammwolle haben. Sie dürfen Ledertaschen und einfach genähte Gürtel haben, in einem einfachen Stil ohne Seidenfaden und auf keine andere Art. Auch anderen eitlen Schmuck legen sie auf Geheiß des Visitators beiseite.

(Anm.: Der Visitator, engl. „Visitor“, war offensichtlich ein feststehendes Amt, dem die Überprüfung und Zurüchtweisung von Brüdern und Schwestern oblag. Er wird im Folgenden noch öfter erwähnt.)

5. Sie dürfen keine unangemessenen Feste, Darbietungen oder Tänze besuchen. Sie dürfen nicht an Schauspieler spenden und sollen ihrem Haushalt verbieten zu spenden.

Abstinenz

6. Alle sollen sich des Fleisches enthalten außer sonntags, dienstags und donnerstags, außer wegen Krankheit oder Schwäche, an drei Tagen nach einem Aderlass und auf auf Reisen. Außerdem wegen eines besonders hohen Festes, nämlich anlässlich der Geburt Christi für drei Tage, an Neujahr, Epiphanie, am Pascha der Auferstehung (Ostern) für drei Tage, an den Festen der heiligen Apostel Petrus und Paulus, Johannes des Täufers, der Himmelfahrt der herrlichen Jungfrau Maria, dem Hochfest Allerheiligen und dem Fest des hl. Martin. An den anderen Tagen, an denen kein Fasten stattfindet, dürfen sie Käse und Eier essen. Aber wenn sie mit Ordensleuten in ihren Klosterhäusern zusammen sind, haben sie die Erlaubnis zu essen, was ihnen serviert wird. Und mit Ausnahme der Schwachen, Kranken und Reisenden sollen sie sich mit Mittag- und Abendessen begnügen. Die Gesunden sollen beim Essen und Trinken mäßig sein.

7. Vor dem Mittag- und Abendessen sollen sie, ebenso nach dem Essen, einmal das Vaterunser sprechen und Gott danken. Ansonsten sollen sie drei Vaterunser sagen.

Fasten

8. Vom Pascha der Auferstehung bis zum Fest Allerheiligen soll freitags gefastet werden. Vom Fest Allerheiligen bis Ostern soll mittwochs und freitags gefastet werden, wobei jedoch die anderen von der Kirche allgemein vorgeschriebenen Fastenzeiten eingehalten werden.

9. Sie müssen täglich fasten, außer wegen Krankheit oder anderen Bedürfnissen, während des Fastens nach St. Martin von besagtem Tag bis Weihnachten, und während der großen Fastenzeit vom Karnevalssonntag bis Ostern.

10. Schwangeren Schwestern steht es frei, sich bis zu ihrer Reinigung von diesen Regeln zu enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die ihre Kleidung und die Gebete betreffen.

11. Diejenigen, die eine anstrengenden Arbeit nachgehen, dürfen vom Pascha der Auferstehung bis zum Weihefest des hl. Michael dreimal täglich Nahrung zu sich nehmen. Und wenn sie für andere arbeiten, dürfen sie alles essen, was ihnen serviert wird, außer freitags und an den von der Kirche allgemein vorgeschriebenen Fastenzeiten.

Gebet

12. Alle sprechen täglich die sieben kanonischen Stunden, das heißt Laudes, Prim, Terz, Sext, None, Vesper und Komplet. Die Kleriker sollen sie nach der Art des Klerus sagen. Diejenigen, die den Psalter kennen, sollen auch den „Deus in nomine“ sagen und die „Beati immaculati“ bis zum „Legem pone“ für Prime, und die anderen Psalmen der Stunden mit dem „Ehre sei dem Vater“; aber wenn sie nicht in die Kirche gehen, sollen sie zur Laudes die Psalmen sagen, die die Kirche vorshreibt, oder beliebige achtzehn Psalmen; oder zumindest das Vaterunser sagen, wie es die des Lesens Unkundigen zu jeder der Tagzeiten tun. Diese beten zwölf Vaterunser zur Laudes und zu jeder der anderen Stunden sieben Vaterunser mit dem „Ehre sei dem Vater“ nach jedem Vaterunser. Und diejenigen, die das Credo und das „Miserere mei Deus“ kennen,sollten es zur Prime und Komplet sagen. Wenn sie diese Gebete zu den angegebenen Stunden nicht sprechen, sollen sie drei Vaterunser beten.

13. Die Kranken brauchen die Tagzeiten nicht zu beten, es sei denn, sie wollen.

14. Alle sollen während des Fastens des heiligen Martin und während des großen Fastens zur Laudes gehen, es sei denn, es drohen persönliche oder berufliche Unannehmlichkeiten.

Die Sakramente; andere Angelegenheiten

15. Dreimal im Jahr sollen sie ihre Sünden beichten und zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten die Kommunion empfangen. Sie sollen sich mit ihren Nachbarn versöhnen und wieder zurückgeben, was anderen gehört. Sie sollen den vergangenen Zehnten nachträglich bezahlen und den zukünftigen Zehnten zahlen.

16. Sie dürfen keine tödlichen Waffen ergreifen oder gegen irgendjemanden richten.

17. Alle sollen sich der förmlichen Eide enthalten, es sei denn, die Notwendigkeit besteht in den Fällen, die der Hohe Papst in seinem Indult ausnimmt, das heißt für den Frieden, für den Glauben, unter Verleumdung und beim Zeugnisgeben.

18. Auch in ihren gewöhnlichen Gesprächen werden sie ihr Bestes tun, um Eide zu vermeiden. Und sollte jemand durch einen Versprecher gedankenlos geschworen haben, wie es geschieht, wenn viel geredet wird, so soll er am Abend desselben Tages, wenn er über das, was er getan hat, nachdenken müssen, drei Vaterunser als Wiedergutmachung beten für jeden dieser Eide. Jedes Mitglied soll seinen Haushalt stärken, um Gott zu dienen.

Besondere Messen und monatliche Zusammenkünfte

19. Alle Brüder und Schwestern jeder Stadt und jedes Ortes sollen sich jeden Monat, zu der Zeit, die Minister (Oberen, geistlichen Assistenten, Seelsorger?) für richtig halten, in einer Kirche versammeln, die die Minister ankündigen, und dort bei den Gottesdiensten mitwirken.

20. Und jedes Mitglied soll dem Schatzmeister einen gewöhnlichen Denar geben. Der Schatzmeister soll dieses Geld sammeln und auf Anraten der Minister unter den armen Brüdern und Schwestern verteilen, insbesondere an die Kranken und die, die für ihre Beerdigung nichts haben, und daraufhin an die anderen Armen; und sie sollen der genannten Kirche etwas von dem Geld anbieten.

21. Und wenn es möglich ist, sollen sie einen Ordensmann bei sich haben, der in den Worten Gottes (Theologie?) unterrichtet ist, um sie zu ermahnen und darin zu bestärken, in ihrer Buße zu auszuharren und die Werke der Barmherzigkeit zu vollbringen. Und außer denen, die die Messe zelebrieren sollen sie während der Messe und der Predigt ruhig bleiben, auf den Gottesdienst, das Gebet und die Predigt bedacht.

Die Kranken besuchen, die Toten begraben

22. Wann immer ein Bruder oder eine Schwester krank wird, sollen die Minister, wenn der Patient es ihnen mitteilt, den Kranken einmal in der Woche persönlich oder durch einen anderen besuchen, und ihn an die Buße erinnern; und wenn sie es für zweckmäßig halten, sollen sie ihn aus der gemeinsamen Kasse mit dem versorgen, was er für den Körper benötigt.

23. Und wenn der Kranke aus diesem Leben scheidet, soll es den Brüdern und Schwestern, die in der Stadt oder am Ort anwesend sein können, bekannt gemacht werden, damit sie sich zum Begräbnis versammeln können; und sie sollen nicht gehen, bis die Messe zelebriert und der Leichnam der Beerdigung übergeben wurde. Daraufhin soll jedes Mitglied innerhalb von acht Tagen nach dem Ableben für die Seele des Verstorbenen sagen: eine Messe, wenn er Priester ist (Anm.: als Priester Mitglied des Büßerordens ist); fünfzig Psalmen, wenn er den Psalter versteht, oder wenn nicht, dann fünfzig Vaterunser mit dem Requiem aeternam am Ende eines jeden.

24. Außerdem soll jedes Jahr zum Wohle der lebenden und verstorbenen Brüder und Schwestern jeder Priester drei Messen halten, jedes Mitglied, das den Psalter kennt, soll ihn rezitieren, und der Rest soll hundert Vaterunser mit dem Requiem aeternam am Ende von jedem beten.

25. Alle, die das Recht dazu haben, sollen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Profess ihren letzten Willen verfasse und über ihre Güter verfügen, damit keiner von ihnen ohne Testament stirbt.

26. Wenn es darum geht, Frieden zwischen zerstrittenen Brüdern und Schwestern oder Nichtmitgliedern zu schaffen, soll getan werden, was die Minister für richtig halten; auch, wenn es zweckmäßig ist, nach Rücksprache mit dem Herrn Bischof („Lord Bishop“).

27. Wenn den Brüdern und Schwestern von den Bürgermeistern und Statthaltern des Ortes, an dem sie leben, Schwierigkeiten gemacht werden, so tun die Minister auf Anraten des Herrn Bischofs, was ihnen zweckdienlich erscheint.

28. Jedes Mitglied soll die ihm auferlegten Ämter übernehmen und treu ausüben, obwohl jeder nach einem Jahr aus dem Amt ausscheiden kann.

29. Wenn jemand in diese Bruderschaft eintreten möchte, so erkundigen sich die Minister sorgfältig nach seinem Stand und Beruf und erklären ihm die Pflichten der Bruderschaft, insbesondere die Rückerstattung dessen, was anderen gehört. Und wenn er damit zufrieden ist, so soll er nach der vorgeschriebenen Weise bekleidet werden, und er muss seine Schulden begleichen, indem er so viel Geld zahlt, wie er geliehen hat. Sie sollen sich mit ihren Nachbarn versöhnen und den Zehnten zahlen.

30. Nachdem diese Angaben erfüllt sind, wenn das Jahr abgelaufen ist und er ihnen geeignet erscheint, soll er auf den Rat einiger verständiger Brüder unter der Bedingung aufgenommen werden: dass er verspricht, dass er sein ganzes Leben lang alles hier Aufgeschriebene oder auf Anraten der Brüder zukünftig Aufgeschriebene oder Abgemilderte beachten wird, es sei denn, es gäbe eine gültige Dispens von den Predigern; und dass er, wenn er von den Ministern dazu aufgefordert wird, die Genugtuung leistet, die der Visitator anordnet, wenn er etwas gegen diese Bedingung getan hat. Und diese Zusage ist an Ort und Stelle von einem Notar schriftlich niederzulegen. Es ist niemand auf andere Weise aufzunehmen, es sei denn, es erscheint den Ministern in Anbetracht des Standes und des Ranges der Person ratsam.

31. Niemand darf aus dieser Bruderschaft und von dem, was in der Regel enthalten ist, austreten, es sei denn, er tritt in einen Orden ein.

32. Kein Ketzer oder eine Person, die wegen Ketzerei in schlechtem Ruf steht, darf aufgenommen werden. Sollte jemand verdächtig sein, kann er, wenn er sonst geeignet ist, nach Klärung mit dem Bischof zugelassen werden.

33. Verheiratete Frauen dürfen nur mit Zustimmung und Erlaubnis ihrer Ehemänner aufgenommen werden.

34. Brüder und Schwestern, die als unverbesserlich aus der Bruderschaft ausgeschlossen wurden, dürfen nicht wieder aufgenommen werden, es sei denn, es gefällt dem vernünftigeren („gesünderen“?) Teil der Brüder.

Ermahnungen Dispense, Dienste

35. Die Geistlichen einer Stadt oder eines Ortes sollen dem Visitator öffentliche Verfehlungen der Brüder und Schwestern zur Bestrafung anzeigen. Und wenn sich jemand als unverbesserlich erweist, sollte er nach Rücksprache mit einigen der verständigen Brüder beim Visitator angezeigt werden, um von ihm aus der Bruderschaft ausgeschlossen zu werden, was daraufhin in der Versammlung veröffentlicht werden soll. Wenn es sich um einen Bruder handelt, sollte er außerdem beim Bürgermeister oder Gouverneur angezeigt werden.

36. Wenn jemand erfährt, dass sich ein Skandal in Bezug auf Brüder und Schwestern ereignet, muss er dies den Ministern melden und hat Gelegenheit, dies dem Visitator zu melden. Im Fall von Ehemann gegen Ehefrau ist er nicht zur Anzeige verpflichtet.

37. Der Visitator hat die Befugnis, alle Brüder und Schwestern in jedem dieser Punkte zu verteilen, wenn er dies für ratsam hält.

38. Nach Ablauf des Jahres sollen die Minister mit dem Rat der Brüder (Ordenskapitel?) zwei neue Amtsträger wählen; und einen treuen Schatzmeister, der für die Not der Brüder und Schwestern und anderer Armen sorgen soll; und Boten, die auf Anweisung der Minister veröffentlichen sollen, was die Bruderschaft sagt oder tut.

39. In allen oben genannten Punkten ist niemand unter Schuld, sondern unter Strafe verpflichtet. Sollte er jedoch nach zweimaliger Ermahnung durch die Minister die auferlegte oder vom Visitator gegen ihn verhängte Strafe nicht erfüllen, so ist er unter Schuld als ansteckend verpflichtet. (Sinn unklar und nicht herauszufinden.)

Die vollständige Übersetzung des zweiten teils als Download gibt es HIER